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   VG Hannover, 03.06.2003 - 6 B 2237/03   

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https://dejure.org/2003,27324
VG Hannover, 03.06.2003 - 6 B 2237/03 (https://dejure.org/2003,27324)
VG Hannover, Entscheidung vom 03.06.2003 - 6 B 2237/03 (https://dejure.org/2003,27324)
VG Hannover, Entscheidung vom 03. Juni 2003 - 6 B 2237/03 (https://dejure.org/2003,27324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 123 VwGO; § 14 Abs 1 S 1 HSchulG ND; § 19 Abs 2 S 3 HSchulG ND; § 19 Abs 3 S 2 Nr 3 HSchulG ND; § 19 Abs 1 HSchulG ND; § 20 Abs 1 HSchulG ND; § 20 Abs 3 HSchulG ND; § 13 Abs 1 HSchulG ND
    Aufschiebende Wirkung; Aushändigung; einstweilige Anordnung; Exmatrikulation; Immatrikulationsbescheinigung; Langzeitstudiengebühr; Langzeitstudierender; Rückmeldung; Semesterbescheinigung; SemesterCard; Semesterticket; Student; Studienbescheinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Hannover, 14.04.2003 - 6 B 1377/03

    Kinder; Langzeitstudiengebühr; Studiengebühr; Studienguthaben; Zweitstudium

    Auszug aus VG Hannover, 03.06.2003 - 6 B 2237/03
    Diesem Antrag gab die Kammer mit Beschluss vom 14.04.2003 - 6 B 1377/03 - statt und ordnete die aufschiebendende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2002 an.

    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2002 durch den Beschluss der Kammer vom 14.04.2003 - 6 B 1377/03 - bewirkt nämlich nur, dass der angefochtene Bescheid vorläufig nicht vollzogen werden darf, d.h. dass die Antragsgegnerin vorläufig den Bescheid nicht förmlich vollstrecken und auch sonst keine für die Antragstellerin negativen Folgen aus ihm ziehen darf.

  • BVerfG, 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung einstweiligen Rechtsschutzes

    Auszug aus VG Hannover, 03.06.2003 - 6 B 2237/03
    Allerdings verlangt das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in jedem Fall auch, so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn sich die streitige Maßnahme bei endgültiger Prüfung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerfG, Beschluss vom 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00 - juris Web = NJW 2002, 3691 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.07.2003 - 2 ME 147/03

    Erhöhung; Hochschule; Kindererziehungszeit; Studiengebühr; Studienguthaben;

    Auszug aus VG Hannover, 03.06.2003 - 6 B 2237/03
    Das Beschwerdeverfahren ist gegenwärtig noch beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu Aktenzeichen 2 ME 147/03 anhängig.
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